Telefonnummer der Serviceeinheit:
02381 272-2254
  
Besetzung:

Vorsitzender Richter am OLG Dr. Meyer *
Richter am OLG Hahnenstein (stellvertretender Vorsitzender)
Richter am OLG Dr. Zurlinden
Richterin am OLG Vahrenbrink (0,75)

* auch 5. Zivilsenat bis zur Erledigung des Verfahrens 5 U 15/17  

Vertreter: 8. Zivilsenat, in zweiter Linie 5. Zivilsenat


Zuständigkeit:   

  1. Die Streitigkeiten über Ansprüche aus Speditions-, Lager- und Frachtgeschäften (einschließlich der Luftfrachtgeschäfte für Frachtgüter im Sinne von § 44 Abs. 2 LuftVG ohne Reisegepäck);

  2. unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus der Beförderung von Gütern (ohne Reisegepäck) durch Verkehrsbetriebe einschließlich Bahn und Post;

  3. die Streitigkeiten über Ansprüche aus Maklerverträgen;

  4. die Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Recht der Handelsvertreter (§§ 84 bis 92c HGB) einschließlich der Ansprüche aus zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer geschlossenen Eigenhandelsgeschäften und Kommissionsgeschäften;

  5. die Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverträgen (einschließlich partiarischer Miete und Pacht) und aus Automatenaufstellverträgen sowie die Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge auf Gewährung von Räumungsschutz nach §§ 721 oder 765 a ZPO aus den Landgerichtsbezirken

                                                   Bielefeld und Dortmund;

  6. unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträgen über Motorfahrzeuge aller Art (z. B. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Krafträder, Zug- oder Arbeitsmaschinen, Bau- und Industriefahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Motorwasser-fahrzeuge usw.) und über Anhänger für Motorfahrzeuge; hiervon umfasst sind im Fall des (Fahrzeug-) Erwerbs durch Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag auch Ansprüche des Erwerbers aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus §§ 823 bis 853 BGB, im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der vorgenannten Motorfahrzeuge aller Art und Anhänger für Motorfahrzeuge gegen deren Hersteller, soweit sie nicht dem 22. Zivilsenat unter Nr. 5 zugewiesen sind,

    soweit der Name des Beklagten mit dem Buchstaben P beginnt und es sich nicht um eine Sache im Sinne von Teil I A 3.3.1 Buchstabe a) handelt;

  7. aufgehobene und zurückverwiesene Streitigkeiten des 30. Zivilsenats, soweit dessen Zuständigkeit zu Nr. 1 und 2 betroffen ist und die Rückverweisung nicht an den zuletzt mit der Sache befassten Senat gem. Teil I A 3.4.2 oder an einen bestimmten anderen Senat erfolgt ist;

  8. im Rahmen der sonstigen Zuständigkeit des Senats zu Nr. 2 die Streitigkeiten nach dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG);

  9. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis D – zugewiesenen Verfahren; die Turnuszahl beträgt 14.

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