Telefonnummer der Serviceeinheit:
02381 272-2304
     
Besetzung:
  
Vorsitzender Richter am OLG Jellentrup
Richterin am OLG Steinke (stellvertretende Vorsitzende)
Richterin am OLG Dr. Muth
Richter am OLG Niemann
Richter am OLG Pauland

Vertreter: 27. Zivilsenat, in zweiter Linie 22. Zivilsenat
  

Zuständigkeit:

  1. Unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Rechtsbeistände und Prozessagenten sowie der von Art. 1 § 1 RBerG bzw. § 10 Abs. 1 RDG erfassten Personen, soweit sie die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen betreffen, und nicht dem 6., 11., 20., 27. oder 33. Zivilsenat zugewiesen sind. Wird ein solcher Anspruch damit begründet, dass in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit ein Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß eingelegt oder begründet worden sei, ist der Senat zuständig, der diese Streitigkeit zu bearbeiten hätte;

  2. unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträgen über Motorfahrzeuge aller Art (z. B. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Krafträder, Zug- oder Arbeitsmaschinen, Bau- und Industriefahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Motorwasserfahrzeuge usw.) und über Anhänger für Motorfahrzeuge; hiervon umfasst sind im Fall des (Fahrzeug-) Erwerbs durch Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag auch Ansprüche des Erwerbers aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus §§ 823 bis 853 BGB, im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der vorgenannten Motorfahrzeuge aller Art und Anhänger für Motorfahrzeuge gegen deren Hersteller, soweit sie nicht dem 22. Zivilsenat unter Nr. 6.) zugewiesen sind,

    soweit der Name des Beklagten mit dem Buchstaben M, I bis L, N, O, Q oder R beginnt und es sich nicht um eine Sache im Sinne von Teil I A 3.3.1 Buchstabe a) handelt;

  3. unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus der Berufstätigkeit von Patentanwälten;

  4. im Rahmen der sonstigen Zuständigkeit des Senats zu Nr. 1 und 3 – ohne Beschränkung auf Sachen aus bestimmten Landgerichtsbezirken – die Streitigkeiten über Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf aus dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG);

  5. aufgehobene und zurückverwiesene Streitigkeiten des 17. Zivilsenats, soweit dessen Zuständigkeit zu Nr. 3 betroffen ist und die Rückverweisung nicht an den zuletzt mit der Sache befassten Senat gem. Teil I A 3.4.2 oder an einen bestimmten anderen Senat erfolgt ist;

  6. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis G – zugewiesenen Verfahren; die Turnuszahl beträgt 15.


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