Freisemester
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 JAG NRW kann ein Semester unberücksichtigt bleiben für eine an einer inländischen Hochschule nachweislich erfolgreich abgeschlossene fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung (FFA) oder eine Ausbildung im Bereich Digitalisierung und Recht, die sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für mehrere Fremdsprachen kann pro Fremdsprache ein Freisemester für eine erfolgreich abgeschlossene FFA gewährt werden.
Die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung muss im Umfang von mindestens 16 Semesterwochenstunden parallel zum Studiengang Rechtswissenschaften mit dem Ziel erste Prüfung absolviert worden sein, damit ein Freisemester bewilligt werden kann.
Fremdsprachennachweis
Mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung ist die Fremdsprachenkompetenz (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW) nachgewiesen. Insoweit wird auch auf Justizprüfungsamt von A bis Z "Fremdsprachennachweis" verwiesen.
Für den Antrag auf Bewilligung eines Freisemesters aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Ausbildung oder einer Ausbildung im Bereich Digitalisierung und Recht nutzen Sie bitte diesen Vordruck
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Welche Unterlagen beizufügen sind, können Sie dem Vordruck entnehmen.
Der Antrag auf Bewilligung des Freisemesters kann per E-Mail
mit angehängten Nachweisen eingereicht werden. Angehängt werden sollten möglichst nur PDF-Dokumente im DIN A4-Format. Bitte keine in die E-Mail eingebettete Dokumente senden.
Die Nachweise sind mit der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung im Original vorzulegen.
