Aus der untenstehenden Tabelle kann der Zeitraum für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung für den jeweiligen Monat entnommen werden. Die Meldung muss vollständig, mit den beizufügenden Unterlagen (§ 9 JAG NRW 2003/2021), vorliegen.

Die Fristen und unten gemachten Ausführungen gelten auch für die Weitermeldung zu den einzelnen Blöcken im Rahmen der Abschichtung.

Die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist verbindlich. Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgt unmittelbar nach Einreichung sämtlicher Unterlagen. Nach Zulassung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung möglich. Insoweit wird verwiesen auf Justizprüfungsamt von A bis Z „Rücktritt“.

Aufsichtarbeiten im

Meldung

Januar

01.09. – 31.10.

Februar

01.10.  30.11.

März

keine Klausuren

April

01.12. – 31.01.

Mai

01.01.  31.03.

Juni

01.02. – 31.03.

Juli

keine Klausuren

August

01.04. – 31.05.

September

keine Klausuren

Oktober

01.06. – 31.07.

November

01.07.  30.09.

Dezember

01.08. – 30.09.

Sollten mehr Meldungen vorliegen, als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Plätze in den Freischussmonaten Mai und November zunächst an die vorrangig zu berücksichtigenden Prüflinge (in der Regel Abschichtung und im Rahmen des Freiversuchs) vergeben. Ansonsten werden freie Plätze per Zufallsgenerator verteilt.

Sollten noch freie Plätze vorhanden sein, werden auch noch später eingehende Meldungen solange berücksichtigt, wie entweder Plätze zur Verfügung stehen oder aus organisatorischen Gründen keine Meldungen mehr entgegen genommen werden können. Bitte beachten Sie, dass hierdurch keine gesetzlichen Fristen verlängert werden.

Wer sich zum Fristende (16.02.2025) nach dem in der Fassung vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 09.11.2021 (altem Recht) zur staatlichen Pflichtfachprüfung anmeldet, ist zum nächstmöglichen Termin zu laden. Dies ist der April 2025. Eine Meldung für Mai 2025 oder später ist nicht möglich.“