Telefonnummer der Serviceeinheit:
02381 272-1901
  
Besetzung:
   

Vorsitzende Richterin am OLG Zurhove
Richter am OLG Klimberg (stellvertretender Vorsitzender)
Richterin am OLG Busch
Richter am OLG Linde

Vertreter: 10. Zivilsenat, in zweiter Linie 6. Zivilsenat

   
Zuständigkeit:    

  1. Die Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i. d. F. gültig bis 30.11.2020 und § 43 Abs. 2 WEG i. d. F. gültig ab 01.12.2020;

  2. die Beschwerden und weiteren Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der KostO und des GNotKG sowie in Angelegenheiten, wenn ein Gesetz (z. B. das PolG NRW) für das Verfahren die Vorschriften des FamFG für entsprechend anwendbar erklärt, soweit diese Beschwerden und weiteren Beschwerden nicht einem anderen Senat – insbesondere dem 10. Zivilsenat unter Nr. 8, dem 27. Zivilsenat unter Nr. 5, dem 48. Zivilsenat unter Nr. 1 oder einem Senat für Familiensachen – zugewiesen sind;

  3. die Bestimmung des zuständigen Gerichts und die Beschwerden gegen die Ablehnung einer Zuständigkeitsbestimmung, soweit ein mit Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit befasster Spruchkörper beteiligt ist, insbesondere nach §§ 5 und 46 FGG und nach § 5 FamFG, soweit sie nicht dem 1. Zivilsenat, dem 10. Zivilsenat oder 2. Senat für Familiensachen zugewiesen sind, sowie die Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit seine Zuständigkeit verneint und die Angelegen-heit an ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit verweist;

  4. die Beschwerden in Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs , Konkurs- und Vergleichssachen, Insolvenzverfahren sowie die Bestimmung des zuständigen Gerichts in Zwangsversteigerungssachen (§ 2 ZVG);

  5. die Beschwerden und weiteren Beschwerden in Angelegenheiten aus dem Gesetz über die rechtliche Vertragshilfe vom 26. März 1952, auch in Verbindung mit Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Ausführung des Londoner Schuldenabkommens vom 24. August 1953;

  6. die Anträge auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten in Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses und der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 23 bis 30 EGGVG), soweit sie nicht dem 27. Zivilsenat zugewiesen sind;

  7. die Anfechtung einer Wahl zum Präsidium eines Gerichts (§ 21b Abs. 6 GVG);

  8. die Anträge auf Einholung der Zustimmung des für die Einlegung einer Beschwerde zuständigen Gerichts gemäß § 33 Abs. 4 S. 5 PolG NRW.


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